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Internet - Offener, abgaben- und diskriminierungsfreier Zugang zu Online-Angeboten

Linksammlung Stand: January 26, 2010 09:30
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Es wurden 1400 Stimmen abgegeben

Mitzeichnungsfrist endet am 2010-03-10: Die Petition hat folgenden Wortlaut:
Der Deutsche Bundestag möge eine Ergänzung des Telemediengesetzes (TMG) beschließen, die einen offenen, abgaben- und diskriminierungsfreien Zugang zu Online-Angeboten sicherstellt. Den Prinzipien der Netzneutralität folgend sollen keine Abgaben oder Gebühren auf den Zugang zu Online-Angeboten erhoben werden. Die Internetprovider sollen einen neutralen, anbieterunabhängigen und diskriminierungsfreien Zugang zu Online-Angeboten sicherstellen.
Begründung:
Petition für einen offenen, abgaben- und diskriminierungsfreien Zugang zu Online-Angeboten: "Das Internet ist das freiheitlichste und effizienteste Informations- und Kommunikationsforum der Welt" heißt es im aktuellen Koalitionsvertrag. Das Internet ist zu einem unverzichtbaren Universalmedium des demokratischen Austauschs und der öffentlichen sowie privaten Meinungsbildung geworden. Es ist nicht nur ein Kommunikationsraum des Konsums, sondern zugleich des Ausdrucks und der Teilhabe. Der Zugang zu diesem demokratischen Kommunikationsraum sollte daher frei von der Gebühren- oder Abgabenhürden sein. Zugleich sollen die Internetprovider in diesem Kommunikationsraum alle Online-Angebote neutral, anbieterunabhängig und diskriminierungsfrei behandeln. Sie sollen nicht im Internet eine "Überholspur" für einzelne Anbieter errichten odere auf andere Weise bestimmte Anbieter diskriminieren. Sie sollen vielmehr den neutralen Charakter des Internets sicherstellen, der auch durch das neue EU Telekom-Paket unterstrichen wird. Hier der vollständige Text einer angestrebten Ergänzung des Telemediengesetzes. Der Deutsche Bundestag möge folgende Ergänzung des Telemediengesetzes (TMG) beschließen: § 2a TMG Abgaben- und diskriminierungsfreier Zugang zu Telemedien (1) Für die Vermittlung des Zugangs zur Nutzung von Telemedien sowie für die Übermittlung von Telemedien in Kommunikationsnetzen werden keine Abgaben, Gebühren oder Beiträge erhoben. Unberührt von Satz 1 bleibt die Erhebung allgemeiner Steuern. (2) Die Vermittlung des Zugangs zur Nutzung von Telemedien sowie die Übermittlung von Telemedien über Kommunikationsnetze müssen neutral, diskriminierungsfrei und anbieterunabhängig erfolgen. Unbeschadet von Satz 1 bleiben notwendige technische Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Kommunikationsnetzen. Ergänzung in der Gesetzesbegründung: Die Bestimmung von § 2a TMG dient der Freiheit des Zugangs zu Telemedien sowie der Erhaltung des offenen und neutralen Charakters des Internets. Das Recht der Anbieter von Telemedien, Inhalte kostenpflichtig anzubieten, bleibt unberührt.

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Weiterführende Literatur:

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