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Entgeltersatzleistungen - Bürokratieabbau durch einen gemeinsamen Antrag für alle Sozialleistungen

Linksammlung Stand: August 26, 2010 08:00
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Es wurden 351 Stimmen abgegeben

Mitzeichnungsfrist endet am 2010-10-08: Die Petition hat folgenden Wortlaut:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen das isolierte Nebeneinander von Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums (SGB II, Zuschlag zum Kindergeld, Wohngeld, ggf. nur für Kinder, ggf. auch SGB XII) aufzugeben, da dies zu einer Potenzierung des bürokratischen Aufwands führt, während in einer Vielzahl von Einzelfällen die Bedürftigen mit der multiplen Antragstellung überfordert sind und damit automatisch unter das Existenzminimum rutschen. Stattdessen nur noch ein Antrag für alle Leistungen.
Begründung:
Seit Einführung des Zuschlages zum Kindergeld und Vorrang des Wohngeldes für ein Kind, das im Gegensatz zu seinen Eltern den Bedarf mit eigenem Einkommen und Wohngeld selbst decken kann (ca. Oktober 2008), habe ich in einer Vielzahl von Einzelfällen erleben müssen, dass bedürftige Antragsteller bedingt durch die bürokratischen Hürden der Antragstellung bei verschiedenen Leistungsträgern, die sich z.T. gegenseitig ausschließen, z.T. ergänzen, es nicht schaffen, ihr Existenzminimum durchgehend durch Sozialleistungen gesichert zu bekommen. Auf Grund der Häufung der Einzelfälle ist es kein individuelles Versagen der einzelnen Antragsteller, die Fristen, Anträge o.ä. versäumen, sondern ein Fehler im System, das systematisch diejenigen aus dem gesicherten Existenzminimum rausfallen lässt, die sich nicht ganz genau mit den wechselseitigen Abhängigkeiten der verschiedenen Teile ihrer Sozialleistungen beschäftigen. Typische Beispiele (jeweils mehrfach in meiner Praxis vorgekommen): - Alleinerziehende Mutter bezieht SGBII-Leistungen, Ihr Kind daneben Unterhalt und Wohngeld. Die Mutter versäumt einen Weitergewährungsantrag von Wohngeld, während die ARGE dieses nicht mehr gewährte Wohngeld weiterhin bei der Berechnung der gemeinsamen Leistungen anrechnet. - Eine Familie bezieht Wohngeld und hat eine vorübergehende Einkommensminderung. Hinweis auf ggf. höhere Leistungen (SGB II oder Zuschlag zum Kindergeld erfolgt). ARGE verweist zunächst auf Familienkasse, Familienkasse stellt später fest, dass die Hilfebedürftgkeit nicht vermieden wird und daher für den entsprechenden Monat kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestand. Auf eine erneute Antragstellung bei der ARGE wird verzichtet, da inzwischen wieder höheres Einkommen vorliegt. - Eine Familie bezieht aufstockende SGB II- leistungen, ein Kind Unterhalt und darauf berechnet relativ hohes vorrangiges (Kinder-)Wohngeld. Nach Einkommenserhöhung hat die Familie nach berechnung der ARGE keinen Anspruch mehr. Leistungen werden eingestellt. Bei der Berechnung der ARGE wird das relativ hohe Kinderwohngeld angerechnet. Der Anspruch hierfür entfällt jedoch mit Ende der Bedürftigkeit der Eltern. Stattdessen besteht nur noch Anspruch auf wesentlich niedrigeres Wohngeld für die gesamte Familie. Das überzahlte Wohngeld wird zurückgefordert. Es stellt sich aber rückwirkend betrachtet heraus, dass doch ein höherer Anspruch bei der ARGE auf SGB II- Leistungen bestanden hätte, dann allerding völlig ohne Wohngeldanspruch. - Eine Alleinerziehende bezieht neben ALG I aufstockende SGB II-Leistungen, ihr Kind neben Unterhalt Wohngeld. Sie nimmt einen 400 €- Job auf, dieser führt zur Einstellung der SGBII- Leistungen und Umstellung auf niedrigeres Familienwohngeld. Nach einiger Zeit stellt die Agentur für Arbeit fest, dass >15h/Wo. gearbeitet wurde und fordert auch noch das ALG I zurück.

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