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Arbeitslosengeld II - Einheitlicher Prozentsatz bei der Anrechnung von Einkommen

Linksammlung Stand: August 02, 2010 10:30
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Es wurden 97 Stimmen abgegeben

Mitzeichnungsfrist endet am 2010-09-14: Die Petition hat folgenden Wortlaut:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... § 30 SGB II wird wie folgt geändert: Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich auf 15 vom Hundert.
Begründung:
Der aktuelle § 30 SGB II: >>Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert. An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.<< Der Freibetrag nach § 30 ist (anders als die in § 11 SGB II genannten "Freibeträge" für Kfz-Haftpflicht, Fahrtkosten, Riesterrente etc.) nicht zur Deckung von Kosten vorgesehen, sondern ein reiner Motivationsbonus ("Wer arbeitet soll auch mehr zum Leben haben, wie jemand der nicht arbeitet.") Mit der Änderung soll die Berechnung vereinfacht werden und kann dadurch auch leichter kommuniziert werden. Die derzeitige Regelung mit zwei verschiedenen Prozentwerten für Teile des Einkommens ist vor Allem für Bedürftige nicht nachvollziehbar oder kann nur mit großem Aufwand erklärt werden. Durch die Abschaffung der Höchstgrenzen soll außerdem auch für höhere Einkommen der Anreiz bestehen bleiben, sich um ein noch höheres Einkommen zu bemühen.

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